Tobias Grundmann

Luftverkehrsgesetz §1

Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei

Luftverkehrsgesetz §1

Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei

Yippieh!

Luftverkehrsgesetz §1

Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei

, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

Institutionen und zuständige Stellen

Internationale Organisationen

ICAO
International Civil Aviation Organization / Internationale Zivilluftfahrtorganisation
EASA
European Aviation Safety Agency /
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

ICAO

  • Sonderorganisation der UN
  • "Standards and Recommended Practices"
  • Codes (Flughäfen)
  • ICAO-Karten (Karten nach ICAO-Standard)
  • Standardatmosphäre
  • Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union
  • Harmonisierung der Standards in Europa
  • Bauvorschriften (nicht für GS/HG)
  • Berät die Europäische Kommission

Deutschland und Österreich erkennen die Lizenzen für GS und HG gegenseitig fast uneingeschränkt an.

Behörden in Deutschland

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

  • Oberste Luftfahrtbehörde
  • LuftVG Durchführung Luftverkehrsgesetz
  • Erlass von Verordnungen
  • Bilaterale Abkommen

Luftfahrt-Bundesamt

  • LFZ Zulassungen
  • Bußgelder
  • Fach- und Rechtsaufsicht des DHV
    • Widerspruchsorgan

Deutsche Flugsicherung GmbH

  • Beauftragte des BMVI
    • Ehemaliges Bundesamt für Flugsicherung
  • ATC Air Traffic Control - Flugverkehrskontrolle
  • AIS Aeronautical Information Service - Flugberatungsdienst
  • FIS Flight Information Service - Fluginformationsdienst
  • AS Alerting Service - Alarmdienst

Regierungspräsidien / Luftämter / Luftsicherheitsbehörden

z.B. Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)

  • Flugplatzzulassung § 6 LuftVG. (Startplätze GS/HG: DHV)
  • Erweiterung der Betriebsgenehmigung (GS/HG)
  • Zulassung eines Fluggeländes weniger als 5km von einem Flugplatz entfernt
  • Genehmigung von Wettbewerben

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

  • Unfalluntersuchung
    • GS/HG: DHV

Deutscher Wetterdienst DWD

  • Flugwetterdienst
    • Segelflugwetterbericht
  • Luftfahrtberatungszentralen

Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband

  • Beauftragter des BMVI / LBA (Bußgelder)
  • Scheinerteilung
  • Ausbildung
  • Geländezulassung (sofern kein Flugplatz)
  • Betriebsaufsicht (sofern kein Flugplatz)

Aufgaben / Tätigkeitsfelder im Einzelnen

  • Ausbildungsvorschriften
  • Erteilung von Lehrberechtigungen
  • Flugschulzulassung
  • Prüfungen / Prüfkataloge
  • Flugbetriebsordnung
  • Kostenerhebung (z.B. für Prüfungen, Scheinausstellung)
  • Sicherheitsmitteilungen, Informationsschrift
  • Musterzulassung (nicht mehr als Beauftragter)

Flugschulen

  • Zulassung durch DHV/ÖAeC
    • Ausbildung von Luftsportgeräteführern/Sonderpiloten
    • Ausbildungsnachweise (Flugbuch)
    • Checkflüge (Tandem)
    • Kompatibilitätsprüfungen
    • Aufsicht im Schulungsgelände

Behörden in Österreich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  • Oberste Zivilluftfahrtbehörde (OZB)
  • Regelung der Rechtsgrundlagen
  • Erlass von Verordnungen
  • Bilaterale Luftverkehrsabkommen
  • Sicherheitsuntersuchungsstelle

Austro Control GmbH

  • Beauftragte der OZB
    • Ehemaliges Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZ
  • Flugverkehrsdienst
    • ATC Air Traffic Control - Flugverkehrskontrolle
    • AIS Aeronautical Information Service - Flugberatungsdienst
    • FIS Flight Information Service - Fluginformationsdienst
    • AS Alerting Service - Alarmdienst
  • Aufnahme Flugunfallmeldungen
  • Flugwetter

Österreichischer Aero-Club

  • Beauftragter der OZB
  • Fachverband für den gesamten Flugsport
  • Vertretung aller privaten LFZ-Führer
  • Zivilluftfahrtbehörde
  • Erlaubnisse für Piloten, Fluglehrer, Flugschulen und Pilotenprüfer
  • Gerätezulassung
  • Geländezulassung (Schulung)

Landeshauptleute

  • Außenlandungen und Außenabflüge
  • Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
  • Genehmigung ziviler Luftfahrtveranstaltungen
  • Genehmigung von Sicherheitstrainings
  • Naturschutzgebiete
  • Abwerfen von Sachen

Bezirksverwaltungsbehörden

  • Flugfelder einschließlich ihrer Sicherheitszonen
  • Luftfahrthindernisse in den o.g. Bereichen
  • Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen auf Flugfeldern
  • Verfahren als Verwaltungsstrafbehörde

Rechtsvorschriften

  1. Gesetze
  2. Verordnungen
  3. Verwaltungsvorschriften

Gesetze

  • Vom Bundestag beschlossen
  • Regeln übergeordnete Grundsätze

Verordnungen

  • I.d.R. vom Ministerium erlassen
  • Regeln Einzelheiten

Verwaltungsvorschriften

  • Z.B. vom DHV erlassen
  • Regeln Einzelheiten im Detail

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften (DE)

SERA
Standardized European Rules of the Air
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LuftPersV
Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung
LuftVZO
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftBO
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
BeauftrV
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
LuftGerPV
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
FBO
Flugbetriebsordnung
APO DHV
Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV
Lehrplan
Lehrplan des DHV

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften (AT)

SERA
Standardized European Rules of the Air
LFG
Luftfahrtgesetz
ZLPV
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
ZLLV
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
LVR
Luftverkehrsregeln
Erlass HG/PG
Erlass für Hänge- und Paragleiter
Lehrplan
LEHRPLAN für die Ausbildung von PARAGLEITERN, ÖAeC

Was steht wo?

  • Übergeordnetes im Gesetz: : LuftVG (DE), LFG (AT)
  • Personal, Piloten (-ausbildung): LuftPersV und APO (DE), ZLPV (AT)
  • Vehrkehrsvorschriften (Ausweichregeln): LuftVO (DE), SERA
  • Ausbildung: Lehrpläne des DHV und ÖAeC
  • Versicherung/Haftung: LuftVG (DE), LuftVZO (DE), LFG (AT)

Luftfahrzeuge

LuftVG §1 (2)

"Luftfahrzeuge sind […] 10. Luftsportgeräte"

Gleitsegel und Hängegleiter sind Luftsportgeräte und damit Luftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften.

Flugbetrieb

  • Flugvorbereitung
  • Starten und Landen
  • Mindestflughöhe
  • Ausweichregeln / Vorflug
  • Kunstflug
  • Fliegen bei Nacht
  • Abwerfen von Sachen
  • Veranstaltungen
  • Rettungseinsätze
  • Startleitung
  • Windenbetrieb

Flugvorbereitung

SERA.2010 (b)

FBO I-4 (DE)

"Vor dem Start hat der Pilot die für seinen Flug erforderlichen Wetter-, Luftraum- und Geländeinformationen einzuholen."

Bei der Flugvorbereitung müssen alle erhältlichen relevanten Informationen eingeholt werden

Flugvorbereitung

  • Wetter
  • Lufträume (NOTAMS)
  • Startplatz: Regeln (Startleitervorschrift)
  • Landeplatz: Regeln (Landevolte)
  • Fluggebiet: Regeln (Funk, Rauchpatrone, Abstände)
  • Naturschutz(-gebiete, Parken, Wege)
  • Sicherheitsmitteilungen

Starten

FBO I-5,6 (DE)

  • "Der Pilot startet in eigener Verantwortung..."
  • § 6 LuftVG zugelassener Flugplatz: Einweisung erforderlich

Landen

SERA.3210 (4) FBO IV-6

  • Ein im Flug oder am Boden betriebenes LFZ hat einem landenden LFZ auszuweichen
  • Nach der Landung ist die Landefläche so schnell wie möglich freizumachen.

Mindestflughöhe

SERA.3105, SERA.5005 (f), LuftVO §37, FBO IV-2 (DE) - LVR §6 (2), LVR §6 (3) (AT)

  • 300m über Städten, Menschenansammlungen (600m Radius um LFZ)
  • 150m sonst
  • Unterschreitung bei Start und Landung
  • GS/HG ohne Gefährdung auch weniger
  • 100m über Autobahnen
  • 50m über Straßen, Eisenbahnen, Bergbahnen, Skipisten
  • Unterfliegen von Brücken etc. nicht erlaubt

Ausweichregeln

SERA.3201

Aufmerksamkeit ist erforderlich

SERA.3205

Fluggerät muss mit ausreichend Abstand betrieben werden, um Kollisionen zu vermeiden

Vorflugrecht

SERA.3210(a)

Das Fluggerät, das Vorflugrecht hat, soll seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten

Freier Flugweg

FBO IV-3 (DE), LVR §14a (AT)

Vor Einleitung einer Kurve muss Luftraum frei sein

Schulterblick

Gegenkurs

SERA.3210(c)(1)

Bei Gegenkurs ändern beide Fluggeräte ihren Kurs nach rechts

Kreuzende Kurse

SERA.3210(c)(2)

Bei kreuzenden Kursen weicht das von links kommende Luftfahrzeug aus

  • Motorgetriebene Fluggeräte schwerer als Luft weichen Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen aus
  • Luftschiffe weichen Segelflugzeugen und Ballonen aus
  • Segelflugzeuge weichen Ballonen aus
  • Motorgetriebene Fluggeräte weichen Fluggeräten im Schlepp aus

Überholen

SERA.3210(c)(3)

Fluggeräte überholen rechts

SERA.3210(c)(3)(i)

Segelflugzeuge dürfen auch links überholen

Landen

SERA.3210(c)(4)

Fluggeräte im Landeanflug haben Vorfahrt

Starten

Starten nur in den freien Luftraum

SERA.3210(c)(5)

Fluggeräte beim Start haben Vorfahrt gegenüber solchen am Boden

Hangflug

FBO IV-3 (DE), LVR §14a (AT)

  • Das Fluggerät mit dem Hang/Lee auf der linken Seite weicht aus
  • Vor Einleitung einer Kurve muss Luftraum frei sein

Hangflug - Konflikte

Wer trotz Vorflugrecht und gegen SERA.3210(a) ausweicht sollte das frühzeitig tun

Problematisch ist häufig die unterschiedliche Einschätzung der seitlichen Abstände und Entfernungen

Thermikkreisen

FBO IV-3,4 (DE), LVR §14a (AT)

In der Thermik kreisende Fluggeräte haben Vorfahrt

Hangflugregeln haben Vorrang (DE)

Thermikkreisen - Drehrichtung

FBO IV-4 (DE), LVR §14a (AT)

Das zuerst kreisende Fluggerät gibt die Drehrichtung vor

Thermikkreisen

Das langsamer steigende Fluggerät weicht dem schneller steigenden Fluggerät aus

Ausweichregeln

Zusammenfassung (DHV)

Download: https://www.dhv.de/fileadmin/user_upload/files/2021/Sicherheit_2021/DHV-Ausweichregeln-A2__002_.pdf

Vernünftig fliegen

Steht nicht im Gesetz


  • Fliegt vorhersehbar
  • Fliegt situationsbewusst
  • Erwartet nicht, dass andere das auch tun

Kunstflug

LuftVO §14, FBO IV-5 (DE) - LVR §15 (AT)

  • Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind verboten (DE)
  • "Flugzustände mit einer Neigung von mehr als 135 Grad um die Quer- oder Längsachse sind Kunstflug"
  • Für Paragleiter nicht geregelt (AT)

Fliegen bei Nacht

LuftVO §36-2 (DE)


  • Mit Luftsportgeräten verboten
  • Nacht: Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont
  • Bürgerliche Dämmerung
  • In D/At ca. 30min vor/nach Sonnenauf-/untergang

Abwerfen von Sachen

LuftVO §13 (DE) - LFG §133 (AT)


  • Verboten
  • Außer Ballast
  • Außer Schleppseile

Veranstaltungen

LuftVG §24 (DE), §74 (4) LuftVZO - LFG §126 (AT)


  • Genehmigungspflichtig
  • Außer HG/GS ohne F-Schlepp §74 (4) LuftVZO

Luftrettung/Helikoptereinsatz

FBO IV-7

  • Luftraum weiträumig freihalten
  • Nicht starten
  • Geräte am Boden sichern
  • Landeplatz räumen

Luftbildaufnahmen

LFG §130 (AT)


  • In Deutschland erlaubt
  • In Österreich: Kommerzielle Verbreitung benötigt Genehmigung durch BMLV
  • Erteilt, wenn nach 6 Wochen kein Widerspruch durch BMLV

Startleitung

FBO III


  • Kann vorgeschrieben sein
  • Bestellt durch Beauftragten oder Geländehalter
  • Vertretung ist erlaubt
  • Schein erforderlich (ggf. Startart WS)
  • Auf Flugplätzen mit verkehrszulassungspflichtigen LFZ B-Schein erforderlich (ebenso Pilot)

Startleitung

FBO III


  • Hält Sprechverbindung wenn erforderlich
  • Wenn vorgeschrieben, Start nur mit Freigabe
  • Pilot startet trotzdem auf eigene Gefahr
  • Wenn nicht vorgeschrieben Start in Absprache / keine Gefährdung

Windenbetrieb

FBO Anhang Schleppbetrieb


  • Windenführer muss eingewiesen sein
  • Sicht- und Sprechverbindung Winde Start
  • Schlepphöhe > 450m: Sprechverbindung Pilot SL oder Pilot WF
  • Parallele Starts zur gleichen Zeit sind verboten. Ausnahmen: Zulassung
  • Verständigung zwischen Startstellen erforderlich

Windenbetrieb

FBO Anhang Schleppbetrieb


  • Startart im Schein eingetragen
  • Startleitung erforderlich
  • Aber: Pilot darf SL übernehmen, wenn Sprechverbindung zu WF
  • Start-Kommandos sind vorgeschrieben

Windenbetrieb

FBO Anhang Schleppbetrieb


  • Winde am Seil nicht überfliegen
  • Klinken bei Annäherung LFZ
  • HG mit Steuerbügelrädern
  • Windenführer gewährleistet Betriebssicherheit
  • Kunststoffseil stationäre Schleppwinde: Sollbruchstelle 200daN

Windenbetrieb Startkommandos

FBO Anhang Schleppbetrieb I. D.

Pilot/Startleiter Winde
Pilot, Gerät, Pilotengewicht (Zugkraft) und Betriebsseil anmelden Winde wiederholt - insbesondere Gerät und Gewicht
"Pilot und Gerät startklar" "Winde startklar"
"Pilot eingehängt" "Pilot eingehängt"
"Seil anziehen" zieht Seil an
"Seil straff" "Seil straff"
"Fertig"(nur GS!) erhöht Seilzug - noch kein Start
"Start" Startdurchführung
Im Notfall "Halt Stopp, Halt Stopp" (mehrmals) bricht ab, notfalls kappen "Halt Stopp"

Windenbetrieb Startkommandos

Rückwärts aufziehen

Pilot/Startleiter Winde
Wie bei Vorwärtsstart ...
"Seil straff und auskuppeln" "Seil straff, ausgekuppelt"
Pilot zieht auf. Mehrere Versuche sind erlaubt.
"Fertig" Einkuppeln, Seilzug erhöhen
"Start" Startdurchführung

UL-Schlepp (HG)

FBO Anhang Schleppbetrieb II.


  • 40m < Schleppseil < 80m, Bruchlast > 200daN
  • Anhängelast nicht größer als sichere Last der Schleppklinke
  • HG mit Steuerbügelrädern
  • Startart im Schein eingetragen
  • Kommandos sind vorgeschrieben

UL-Schlepp Startkommandos

HG-Pilot UL-Schlepppilot
Zeichen Bedeutung Zeichen Bedeutung
Arm nach oben Pilot u. Gerät startklar, Pilot eingehängt, Seil anziehen UL rollt langsam an und strafft das Schleppseil
Arm waagerecht Seil ist straff Arm waagerecht UL bleibt stehen und wartet auf Startkommando
Arm nach unten Start Arm nach unten Überprüfen ob HG abflugbereit ist, UL startet
Sofortiges Ausklinken vor dem Startlauf Startabbruch Je nach Situation Start abbrechen oder durchstarten. In jedem Falle Landefläche für den HG frei machen!

Fluggelände

Außenstart- und Landeerlaubnis

LuftVG § 25 (1), LuftVO §18

  • Start und Landung außerhalb von Flugplätzen nur wenn Grundstückseigentümer/Berechtigter zugestimmt hat und behördliche Erlaubnis erteilt wurde
  • Beauftragter (DHV) darf Erlaubnis für Luftsportgeräte erteilen: Geländezulassung
  • Ausnahmen für Landung

Außenlandung

LuftVG § 25 (2), LuftVO §18

  • Keine Landeerlaubnis erforderlich, "wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist"
  • Bei Flügen im Bereich zugelassener Gelände: Landung auf dem Landeplatz!
  • Bei Überlandflügen ist Flugplanung inkl. Landeort Pflicht

Außenlandung

  • Verpflichtung dem Geländeberechtigten Auskunft über Name, Wohnsitz, Versicherung zu geben
  • Abtransport des Geräts darf nicht verhindert werden

Außenstart- und Landeerlaubnis

AT

  • Außenstarts sind erlaubt
  • Bewilligung des Verfügungsberechtigten (Gelände) erforderlich
  • Keine Starts bei starkem Publikumsverkehr
  • Außenlandungen sind erlaubt
  • Flugplätze und Umgebung meiden

Flugplätze

LuftVG §6

  • "Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden"
  • Der Sonderlandeplatz Altes Lager ist z.B. nach §6 zugelassen
  • Für Sonderlandeplätze existiert keine Betriebspflicht

Segelfluggelände

LuftVZO §54

  • Flugplätze für Segelflugzeuge und nicht selbst startende Motorsegler
  • Genehmigung kann auf Antrag auf Luftsportgeräte erstreckt werden

Start- und Landeplätze

LuftVG § 25, LuftVO §18, LuftVG § 31c

  • Für Gleitschirme und Hängegleiter
  • Zulassung durch Beauftragten: DHV
  • Auf Antrag
  • Eigentümereinwilligung, Naturschutzbelange, u.U. Zustimmung der Gemeinde etc.
  • Gelände- und Startleiterhaftpflichtversicherung für DHV-Mitglieder inklusive

Luftraumstruktur und Sichtflugregeln

Bezugshöhen

AMSL
Above Mean Sea Level (Höhe über dem mittleren Meeresspiegel), auch MSL
AGL
Above Ground Level (Höhe über Grund), auch GND (Ground)
FL
Flight Level (Flugfläche)

Bezugshöhen

Flugfläche / Flight Level (FL)

  • Fläche gleichen Luftdrucks
  • Höhe unter Standardbedingungen (1013,25 hPa)
  • Angabe in 100 Fuß (ft)
  • FL 100 = 10.000 ft = 3048 m

Flugfläche / Flight Level (FL)

  • Tiefdruck: 995 hPa
  • Diff. zu Standarddruck: 1013,25 - 995 = 18,25 hPa
  • 1hPa ≈ 16m
  • Grobe Schätzung: 16 * 18,25 = 292m
  • FL 100 = 3048 m - 292 m = 2756m

Flugfläche / Flight Level (FL)

Flugflächen / Höhenstaffelung

Barometrische Höhenmessung

Abkürzungen

VMC
Visual Meteorological Conditions (VMC) (Sichtflugwetterbedingungen)
VFR
Visual Flight Rules (beinhaltet VMC)
IFR
Instrument Flight Rules

Wolkenabstand und Flugsicht

Wolkenabstand

Oberhalb von 3000ft AMSL (914,4m)
oder 1000ft AGL (304,8m)
1,5 km horizontal, 1000 ft vertikal (304,8m)
Darunter
Wolken nicht berühren und Erdsicht

Lufträume in DE und AT

C Charlie
Kontrollierter Luftraum, Freigabe erforderlich
D Delta
Kontrollierter Luftraum (CTR), Freigabe erforderlich
E Echo
Kontrollierter Luftraum, Freigabe für VFR nicht erforderlich
G Golf
Unkontrollierter Luftraum, Freigabe nicht erforderlich

Einflug in C oder D ohne Freigabe ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder sind heftig.

(LuftVO §21, §44 (1) 17)

Luftraum G

Luftraum G

  • Unkontrollierter Luftraum
  • Frei von Wolken
  • Erdsicht
  • 1,5 km Flugsicht
  • Oberhalb 3000 ASL oder 1000 AGL:
  • 1000ft vertikaler Abstand von Wolken
  • 1500m horizontaler Abstand von Wolken
  • 5 km Flugsicht

Luftraum E

Luftraum E

  • Kontrollierter Luftraum
  • Freigabe nicht erforderlich
  • 8 km Flugsicht oberhalb FL 100
  • 5 km Flugsicht unterhalb FL 100
  • 1000ft vertikaler Abstand von Wolken
  • 1500m horizontaler Abstand von Wolken

Luftraum C

Luftraum C

  • Kontrollierter Luftraum
  • Freigabe erforderlich
  • Ab FL 100 (DE), FL 195 (AT)
  • In den Alpen ab FL 130 (DE)
  • Um Verkehrsflugplätze in Stufen abgesenkt
  • Für GS und HG nicht einhaltbare Regeln bez. Höhe und Geschw.

Luftraum D

Luftraum D

  • Kontrollierter Luftraum
  • FL 125 - FL 195 (AT)
  • Kontrollzonen (D CTR)
  • Freigabe erforderlich
  • Sichtflugregeln je nachdem ob CTR oder nicht

Lufträume mit Kennzeichnung HX

  • C (HX) oder D (HX)
  • nicht ständig aktiv (Hour unknown)
  • Anfrage: FIS, Fluplatzinformationsdienst (INFO) oder TWR (CTR)
  • Keine Anfrage: Luftraum als aktiv betrachten

Trennfläche E/C nicht ausreizen (DFS)

  • IFR in FL 100 bis 250 Knoten
  • Keine 500ft Trennung IFR/VFR
  • Max. FL 95 (2900m) nutzen
  • Wirbelschleppen können absinken

Spezielle Lufträume

ED-R / LO-R
Restricted Area, Einflug verboten
ED-D / LO-D
Danger Area, Einflug auf eigene Gefahr
TMZ
Transponder Mandatory Zone, Transponder erforderlich
RMZ
Radio Mandatory Zone, Flugfunk erforderlich
TMA
Terminal Control Area, E statt G

Einflug in eine Restricted Area ist eine Straftat

(LuftVG § 62)

ED-R

TMZ

Vogelschutzgebiete

  • Gebiet Nr. 17
  • März bis Juli
  • Unterhalb 2000ft AGL vermeiden

Militärischer Tiefflug (DE)

  • Unter 2000ft
    • Zwei Höhenbänder
    • 1000 ft - 1500ft AGL (gesamtes Bundesgebiet)
    • 250 ft - 1000ft AGL (bestimmte Zonen)
  • Nicht unter 250ft

Militärischer Tiefflug (AT)

  • Nur in Tieffluggebieten bzw. auf Tiefflugstrecken
  • Unter 500ft AGL
  • Keine Jets
  • Meist in der Nähe militärischer Flugplätze

DFS-Broschüre Sicherer Sichtflug

Download: https://www.dfs.de/homepage/de/medien/publikationen/sicherer-sichtflug.pdf?cid=fiv

Für GS/HG erlaubte Lufträume

Auszug ICAO-Karte, Stand März 2021

Online: https://secais.dfs.de/pilotservice/service/aup/aup_edit_map.jsp#mapViewStart

Segelflugplätze

  • Kein Einflug in Platzrunde SERA.3210 (4)
  • Flugplatzverkehr muss beobachtet bzw. beachtet werden werden SERA.3225
  • Oehna und Reinsdorf liegen bei entsprechendem Wind praktisch schon im Gleitwinkelbereich von Altes Lager

Haftung und Versicherung

Verschuldenshaftung

Gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtsgütern oder Rechten Dritter.

Gefährdungshaftung

Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben

  • Betrieb eines KFZ oder LFZ impliziert Gefährdungshaftung
  • Haftung ohne Verschulden
  • Pilot wird ohnmächtig und verursacht Unfall: Kein Verschulden, aber Haftung für Schäden

Haftungsgrenzen

Bei Verschulden unbegrenzt

Haftungsgrenzen

LuftVG § 37 (1) (a)

LuftVG § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten

"Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten"

"Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds"

Versicherungspflicht

LuftVG § 43 (1)

"Zur Sicherung der […] Schadenersatzforderungen ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet […] eine Haftpflichtversicherung abzuschließen […]"

Halterhaftpflicht

Versicherungsnachweis

LuftVZO § 106

"Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist […] eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen"

Ausbildung

Erlaubnispflicht

§ 4 LuftVG

"Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis"

§ 5 LuftVG

Wer Luftfahrer ausbildet bedarf der Erlaubnis

Mindestalter

§ 4 LuftVG

  • Beginn der Ausbildung 14 Jahre (§ 17 LuftPersV)
  • Scheinerteilung 16 Jahre (§ 4 LuftPersV)

Mindestalter (AT)

  • Beginn der Ausbildung 14 Jahre
  • Scheinerteilung 15 Jahre

Ausbildungsinhalte

Theoretische Ausbildung

§ 42, 121 LuftPersV, APO

  • Luftrecht
  • Navigation (B-Schein)
  • Meteorologie
  • Aerodynamik
  • Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
  • Verhalten in besonderen Fällen
  • Menschliches Leistungsvermögen
  • Ausbildung ist nachzuweisen (§ 121 LuftPersV)

Ausbildungsinhalte

Praktische Ausbildung

§§ 42, 117, 120 LuftPersV, APO

  • "Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen […] bis zur sicheren Beherrschung […]" (§ 42 (6) I LuftPersV)
  • Alleinflüge nur mit Flugauftrag (§ 117 (1) LuftPersV)
  • Flugauftrag nur nach theoretischer Prüfung (§ 117 (1) 1. LuftPersV)
  • Flugauftrag ist mitzuführen(§ 117 (4) LuftPersV)
  • Ausbildung ist nachzuweisen (§ 120 LuftPersV)

Beschränkter Luftfahrtschein (A-Lizenz)

APO

Flüge in der Umgebung des Fluggeländes

  • Hangstartberechtigung
  • Windenstartberechtigung
  • Grundausbildung
  • Simulator-Training
  • Groundhandling-Training
  • Höhenflugausbildung

Grundausbildung

APO

  • Startvorbereitung, Aufziehübungen, Steuer- und Lauftechnik, Landetechnik
  • min. 15 Alleinflüge mit 30m - 100m Höhenunterschied
  • 5 Übungen zum Partnercheck
  • ggf. Flachschlepps

Simulator-Training

APO

  • Steuerstellungen
  • Pilotenpositionen
  • Manöver mit Funkanweisungen
  • Rettungsgeräte-Auslösung

Groundhandling-Training

APO

  • Aufziehen, Ausdrehen
  • Schirmkontrolle
  • Ablegen

Höhenflugausbildung

APO

  • Starts, Flugübungen und Manöver, Landeeinteilung und Landung
  • min. 2 Fluggelände, je min. 5 Flüge
  • 40 Starts, 40 vollständige Landeeinteilungen
  • 18000 Höhenmeter bei Hangstart, 10000 bei Windenstart
  • Sicherheitsmindesthöhe für Manöver 150m
  • Längere Flugzeit wird mit mehr Höhenmetern angerechnet (15min 500m)

Zusätzliche Startarten

  • Hangstart: 20 Flüge, 6000m Höhenunterschied
  • Windenstart: 20 Flüge, 4000m Höhenunterschied, 10 Startleitungen

Tägliche Ausbildungsdauer

APO

  • Max. 8 Zeitstunden Theorie und Praxis
  • Nicht mehr als 12 Höhenflüge < 500m. Pause nach 8 Flügen
  • Nicht mehr als 8 Höhenflüge >= 500m. Pause nach 5 Flügen

Unbeschränkter Luftfahrtschein

(B-Lizenz)

APO

Überlandflüge

  • Mindestens 20 Flüge in zwei Geländen
  • Davon 10 > 30 min Flugdauer
  • 1 Überlandflug 15km XC-Distanz, 500m Höhengewinn, IGC-File

Gültigkeit der Lizenzen

  • Unbegrenzt
  • Bei berechtigtem Zweifel an Tauglichkeit kann Schein entzogen werden

Zusatzlizenzen

  • Passagierflugberechtigung
  • Windenschleppstart
  • Hangstart
  • Motorschirm (DULV)

IPPI Card

  • International Pilot Proficiency Information Card
  • Internationaler Befähigungsnachweis der FAI
  • Fédération Aéronautique Internationale - World Air Sports Federation
  • 5 Stufen
  • Stufe 4: A-Lizenz, Stufe 5: B-Lizenz
  • Ausstellung: DHV/ÖAeC

Fluggerät

Erhaltung und Betrieb

LuftBO §3 (1)

  • "Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird."

Musterzulassung

LuftVZO §1 (1), (4)

  • "Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: […] Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte"
  • "Von der Musterzulassung befreit sind: 1. […]Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen […] nachzuweisen

LuftBO §3 (3)

  • "Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der LuftVZO dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit […] nachgewiesen worden ist."

Keine Musterzulassung aber eine Musterprüfung

Geräteprüfung

LuftGerPV §1 (2)

"Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt

  1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung
  2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und
  3. im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung."

Musterprüfung (DE)

  • "In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen" LuftGerPV §10 (1)

Musterprüfung (DE)

  • Akkreditierte Prüfstellen (durch DAkkS)
  • AIR Turquoise SA (Schweiz)
  • DHV

Musterprüfung (AT)

ZLLV § 63

  • Keine gesetzliche Verpflichtung des Herstellers
  • Betrieb nur, wenn Hersteller bestätigt hat, dass die Betriebssicherheit nach Stand der Technik gewährleistet ist
  • Indirekt jedoch Musterprüfung erforderlich, da Hersteller Nachweis zur Erfüllung der Standards aufbewahren und ggf. vorlegen muss

Stückprüfung

LuftGerPV §10 (3)

"In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft,

  1. ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist
  2. ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind […]
  3. ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs […] ordnungsgemäß angebracht ist."

Stückprüfung

LuftGerPV §10 (7)

  • Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten […] eine Genehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt werden […]

Nachprüfung

LuftGerPV §13 (2)

  • "Bei […] Luftsportgerät […] bis zu 120 Kilogramm […] ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. "

Verlust der Lufttüchtigkeit

LuftBO §25 (1) (2)

  • "Werden beim Betrieb des […] Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen […], setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. "
  • "Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist […], darf nicht in Betrieb genommen werden."

Betriebsgrenzen

LuftBO §24 (7)

  • "Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den […] festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden"

Eintragungen in Luftfahrzeugregister

LuftVZO §14 (2)

  • Keine Eintragung nötig für Drachen und Gleitschirme

Ausrüstungsvorschriften

  • Geeigneter Kopfschutz (LuftBO §3 (2))
  • Rettung (LuftBO §3 (2)) bei Flügen über 50m (FBO II-5)
  • Rückenprotektor, außer wenn mit Wasserlandung zu rechnen ist (FBO I 11.)
  • Rettungsschnur, Mindestlänge 30 m, Mindestzerreißfestigkeit 50 kg (Empfehlung)

Unfälle

LuftVO §7 (7) (DE)

"Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten hat der Luftsportgeräteführer unverzüglich dem […] Beauftragten schriftlich oder elektronisch zu melden."

  • Meldung beim DHV (Versicherung!)
  • Formular online abrufbar

Unfälle

LFG §136 (AT)

  • Meldung bei der AustroControl
  • In Schulungsgeländen: Der Flugschule

Unfälle - Im Notfall

  • Rettungsdienst, Bergwacht, Luftrettung, Polizei
  • Bei Unversehrtheit nach Notlandung: Auch melden!

Alkohol- und Drogenverbot

SERA.2020, § 4 LuftVG (DE)

  • Keine psychoaktiven Substanzen!

Autor: Tobias Grundmann

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