Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei
Luftverkehrsgesetz §1
Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei
Yippieh!
Luftverkehrsgesetz §1
Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei
, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Flugplatzverkehr muss beobachtet bzw. beachtet werden werden SERA.3225
Oehna und Reinsdorf liegen bei entsprechendem Wind praktisch schon im Gleitwinkelbereich von Altes Lager
Haftung und Versicherung
Verschuldenshaftung
Gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtsgütern oder Rechten Dritter.
Gefährdungshaftung
Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben
Betrieb eines KFZ oder LFZ impliziert Gefährdungshaftung
Haftung ohne Verschulden
Pilot wird ohnmächtig und verursacht Unfall: Kein Verschulden, aber Haftung für Schäden
Haftungsgrenzen
Bei Verschulden unbegrenzt
Haftungsgrenzen
LuftVG § 37 (1) (a)
LuftVG § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
"Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten"
"Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds"
Versicherungspflicht
LuftVG § 43 (1)
"Zur Sicherung der […] Schadenersatzforderungen ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet […] eine Haftpflichtversicherung abzuschließen […]"
Halterhaftpflicht
Versicherungsnachweis
LuftVZO § 106
"Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist […] eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen"
Ausbildung
Erlaubnispflicht
§ 4 LuftVG
"Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis"
§ 5 LuftVG
Wer Luftfahrer ausbildet bedarf der Erlaubnis
Mindestalter
§ 4 LuftVG
Beginn der Ausbildung 14 Jahre (§ 17 LuftPersV)
Scheinerteilung 16 Jahre (§ 4 LuftPersV)
Mindestalter (AT)
Beginn der Ausbildung 14 Jahre
Scheinerteilung 15 Jahre
Ausbildungsinhalte
Theoretische Ausbildung
§ 42, 121 LuftPersV, APO
Luftrecht
Navigation (B-Schein)
Meteorologie
Aerodynamik
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
Ausbildung ist nachzuweisen (§ 121 LuftPersV)
Ausbildungsinhalte
Praktische Ausbildung
§§ 42, 117, 120 LuftPersV, APO
"Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen […] bis zur sicheren Beherrschung […]" (§ 42 (6) I LuftPersV)
Alleinflüge nur mit Flugauftrag (§ 117 (1) LuftPersV)
Flugauftrag nur nach theoretischer Prüfung (§ 117 (1) 1. LuftPersV)
Flugauftrag ist mitzuführen(§ 117 (4) LuftPersV)
Ausbildung ist nachzuweisen (§ 120 LuftPersV)
Beschränkter Luftfahrtschein (A-Lizenz)
APO
Beschränkung auf Flüge in der Umgebung des Fluggeländes
Mindestens 55 Flüge
Hangstartberechtigung: Min. 20 Hangstarts, davon 15 im Gebirge mit 500m Höhenunterschied
Windenstartberechtigung: Min. 20 Windenstarts, davon 10 Höhenflüge + 10 Startleitertätigkeiten
Grundausbildung: 15 Alleinflüge 30m - 100m Höhenunterschied
Höhenflugausbildung: 40 Alleinflüge, davon min. 25 unter Anleitung, min. 5 in zweitem Gelände nach Einweisung
Höhenflüge
APO
300m Höhenunterschied zwischen Start- und Landeplatz
200m Ausklinkhöhe
Bei Nachweis: 100m Ankunftshöhe über Landeplatz
"Alpine Höhenflüge": 500m und Hangstart
In Planung ab 2024
40 Landeeinteilungen
18000 Höhenmeter gesamt in der Ausbildung
10000 Höhenmeter bei Windenschlepp (Richtwert 200m pro Schlepp)
Manöver nur > 150m
Tägliche Ausbildungsdauer
APO
Max. 8 Zeitstunden Theorie und Praxis
Nicht mehr als 12 Höhenflüge < 500m. Pause nach 8 Flügen
Nicht mehr als 8 Höhenflüge >= 500m. Pause nach 5 Flügen
Bei berechtigtem Zweifel an Tauglichkeit kann Schein entzogen werden
Zusatzlizenzen
Passagierflugberechtigung
Windenschleppstart
Hangstart
Motorschirm (DULF)
IPPI Card
International Pilot Proficiency Information Card
Internationaler Befähigungsnachweis der FAI
Fédération Aéronautique Internationale - World Air Sports Federation
5 Stufen
Stufe 4: A-Lizenz, Stufe 5: B-Lizenz
Ausstellung: DHV/ÖAeC
Fluggerät
Erhaltung und Betrieb
LuftBO §3 (1)
"Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird."
Musterzulassung
LuftVZO §1 (1), (4)
"Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: […] Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte"
"Von der Musterzulassung befreit sind: 1. […]Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen […] nachzuweisen
LuftBO §3 (3)
"Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der LuftVZO dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit […] nachgewiesen worden ist."
Keine Musterzulassung aber eine Musterprüfung
Geräteprüfung
LuftGerPV §1 (2)
"Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung
im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und
im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung."
Musterprüfung (DE)
"In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen" LuftGerPV §10 (1)
Betrieb nur, wenn Hersteller bestätigt hat, dass die Betriebssicherheit nach Stand der Technik gewährleistet ist
Indirekt jedoch Musterprüfung erforderlich, da Hersteller Nachweis zur Erfüllung der Standards aufbewahren und ggf. vorlegen muss
Stückprüfung
LuftGerPV §10 (3)
"In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft,
ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist
ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind […]
ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs […] ordnungsgemäß angebracht ist."
Stückprüfung
LuftGerPV §10 (7)
Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten […] eine Genehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt werden […]
Nachprüfung
LuftGerPV §13 (2)
"Bei […] Luftsportgerät […] bis zu 120 Kilogramm […] ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. "
Verlust der Lufttüchtigkeit
LuftBO §25 (1) (2)
"Werden beim Betrieb des […] Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen […], setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. "
"Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist […], darf nicht in Betrieb genommen werden."
Betriebsgrenzen
LuftBO §24 (7)
"Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den […] festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden"
Eintragungen in Luftfahrzeugregister
LuftVZO §14 (2)
Keine Eintragung nötig für Drachen und Gleitschirme
Ausrüstungsvorschriften
Geeigneter Kopfschutz(LuftBO §3 (2))
Rettung (LuftBO §3 (2)) bei Flügen über 50m (FBO I 10.)
Rückenprotektor, außer wenn mit Wasserlandung zu rechnen ist (FBO I 11.)
Rettungsschnur, Mindestlänge 30 m, Mindestzerreißfestigkeit 50 kg (Empfehlung)
Unfälle
LuftVO §7 (7) (DE)
"Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luftsportgeräten hat der Luftsportgeräteführer unverzüglich dem […] Beauftragten schriftlich oder elektronisch zu melden."